§ 0 Vorbemerkung
Wenn in dieser Satzung die weibliche Form nicht der männlichen Form beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Rosi-Gollmann-Grundschule Tiefenbach e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist 76684 Östringen-Tiefenbach, Weinbergstraße 13.
§ 2 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit an der Rosi-Gollmann-Grundschule in Tiefenbach und die Unterstützung der Entwicklung des eigenen Schulprofils.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Hilfe bei der Beschaffung und Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln und sonstigem Gerät, sofern der Schulträger dafür keine Mittel zur Verfügung stellt.
- Gewährung von Hilfen und Zuschüssen für schulische Veranstaltungen.
- Stärkung des Interesses und der Mitwirkung der Eltern an der schulischen Erziehung und Bildung.
- Unterstützung der Arbeit des Elternbeirats.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln
- Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die für besondere Verdienste um den Verein mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ausgezeichnet werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist ein Ehrentitel; besondere Rechte und Pflichten sind mit dieser Ehrung nur insoweit verbunden, wie es die Satzung vorsieht. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag weiter zu zahlen.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder an Teilen dieses Vermögens.
§ 9 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Mindestbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
- In die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind folgende Punkte aufzunehmen:
- Jahresbericht
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer*innen
- Verwendung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Wahlen des Vorstandes
- Wahlen der Kassenprüfer*innen
- Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Darüber hinaus obliegt es dem Vorstand, bei Bedarf zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Soweit die Zustellung von Dokumenten an Mitglieder des Vereines aufgrund einer nicht bekannten Adresse unmöglich ist, kann der Verein den Zugang auch durch Aushang in den Räumen der Vereinsverwaltung bewirken.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
- Den Vorstand bilden
- der*die erste Vorsitzende
- der*die stellvertretende Vorsitzende
- der*die zweite Vorsitzende ist immer der Schulleiter oder dessen Stellvertreter*in
- der*die Schatzmeister*in
- der*die Elternbeiratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter*in
- der*die Schriftführer*in
- der*die Beisitzende(n)
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem*der 1. und 2. Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es genügt eine einfache Mehrheit. Der*die Schulleiter*in bzw. der*die Elternbeiratsvorsitzende bzw. deren Stellvertreter*innen im Falle einer Verhinderung sind Kraft ihres Amtes Teil des Vorstandes und bedürfen keiner Wahl.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Dies gilt nicht für Personen, die Kraft Ihres Amtes Teil des Vorstands sind.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Kassenprüfer*in.
- Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in § 3 genannte Einrichtung, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der im §11 festgelegten 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2022 in Kraft.